§ 11. Bei Zugriffsberechtigungen im Wege der Datenfernverarbeitung sind personenbezogene Daten durch Software-Einrichtungen mit Kennworten zu schützen, die nur den Benützungsberechtigten bekannt und periodisch zu ändern sind. Paragraph 11, Bei Zugriffsberechtigungen im Wege der Datenfernverarbeitung sind personenbezogene Daten durch Software-Einrichtungen mit Kennworten zu schützen, die nur den Benützungsberechtigten bekannt und periodisch zu ändern sind.