Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung-PTV § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung-PTV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Überlassung

Paragraph 10, (1) Organisationseinheiten der Post- und Telegraphenverwaltung dürfen Daten für Dienstleistungen nach Maßgabe des Paragraph 13, DSG nur dann überlassen werden, wenn diese Organisationseinheiten auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder gemäß der Geschäftseinteilung diese Dienstleistungen zu besorgen haben.

  1. Absatz 2Die Dienstleister im Sinne des Absatz eins, dürfen die Daten nur der auftraggebenden Stelle oder jenen Organisationseinheiten des Auftraggebers überlassen, die vom Auftraggeber festgelegt wurden.
  2. Absatz 3Die Überlassung der Daten durch einen Dienstleister im Sinne des Absatz eins, an einen anderen Dienstleister ist nur über Auftrag des zuständigen Auftraggebers zulässig.

Gesetzesnummer

10000703

Dokumentnummer

NOR12011982

Alte Dokumentnummer

N11987192380

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/451/P10/NOR12011982

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