Überlassung
§ 10. (1) Organisationseinheiten der Post- und Telegraphenverwaltung dürfen Daten für Dienstleistungen nach Maßgabe des § 13 DSG nur dann überlassen werden, wenn diese Organisationseinheiten auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder gemäß der Geschäftseinteilung diese Dienstleistungen zu besorgen haben.Paragraph 10, (1) Organisationseinheiten der Post- und Telegraphenverwaltung dürfen Daten für Dienstleistungen nach Maßgabe des Paragraph 13, DSG nur dann überlassen werden, wenn diese Organisationseinheiten auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder gemäß der Geschäftseinteilung diese Dienstleistungen zu besorgen haben.
(2)Absatz 2Die Dienstleister im Sinne des Abs. 1 dürfen die Daten nur der auftraggebenden Stelle oder jenen Organisationseinheiten des Auftraggebers überlassen, die vom Auftraggeber festgelegt wurden.Die Dienstleister im Sinne des Absatz eins, dürfen die Daten nur der auftraggebenden Stelle oder jenen Organisationseinheiten des Auftraggebers überlassen, die vom Auftraggeber festgelegt wurden.
(3)Absatz 3Die Überlassung der Daten durch einen Dienstleister im Sinne des Abs. 1 an einen anderen Dienstleister ist nur über Auftrag des zuständigen Auftraggebers zulässig.Die Überlassung der Daten durch einen Dienstleister im Sinne des Absatz eins, an einen anderen Dienstleister ist nur über Auftrag des zuständigen Auftraggebers zulässig.