Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung-PTV § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung-PTV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1980

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

29.04.1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Benützung

Paragraph 10, (1) Daten dürfen nur von jenen Stellen und Organwaltern benützt werden, die sie zur Erfüllung der ihnen gemäß Geschäftseinteilung zukommenden Aufgaben benötigen.

  1. Absatz 2Die auftraggebenden Stellen haben zu jeder Verarbeitung im Rahmen der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu erstellenden Dokumentation festzulegen, welche Stellen des Auftraggebers die Daten benützen dürfen und dementsprechend regelmäßig Ausdrucke erhalten und/oder im Wege der Datenfernverarbeitung Zugriff auf die Daten einer Verarbeitung haben.
  2. Absatz 3Innerhalb der benützungsberechtigten Stellen ist vom Leiter festzulegen, welche Organwalter die Daten benützen dürfen.
  3. Absatz 4Eine im Einzelfall über die Bestimmungen des Absatz 2, hinausgehende Benützung bedarf der Zustimmung des Leiters der auftraggebenden Stelle.

Gesetzesnummer

10000703

Dokumentnummer

NOR12009921

Alte Dokumentnummer

N11980166690

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/451/P10/NOR12009921

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