(2)Absatz 2Die auftraggebenden Stellen haben zu jeder Verarbeitung im Rahmen der gemäß § 5 Abs. 1 zu erstellenden Dokumentation festzulegen, welche Stellen des Auftraggebers die Daten benützen dürfen und dementsprechend regelmäßig Ausdrucke erhalten und/oder im Wege der Datenfernverarbeitung Zugriff auf die Daten einer Verarbeitung haben.Die auftraggebenden Stellen haben zu jeder Verarbeitung im Rahmen der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu erstellenden Dokumentation festzulegen, welche Stellen des Auftraggebers die Daten benützen dürfen und dementsprechend regelmäßig Ausdrucke erhalten und/oder im Wege der Datenfernverarbeitung Zugriff auf die Daten einer Verarbeitung haben.