Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Oktober 1975 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Artikel IV des Protokolls am 9. Juni 1980 für Österreich und die nachstehend angeführten Staaten in Kraft getreten:Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Oktober 1975 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Artikel römisch IV des Protokolls am 9. Juni 1980 für Österreich und die nachstehend angeführten Staaten in Kraft getreten:
Australien, Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Kanada, Marokko, Monaco, Niederlande (anläßlich der Ratifikation wurde der Geltungsbereich auch auf Surinam ausgedehnt), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland.
Vorbehalte:
Bulgarien, die Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, die Sowjetunion, die Ukraine, Ungarn und Weißrußland haben erklärt, sich als durch Artikel 34 Absätze 3 und 4 der durch das Protokoll vom 30. November 1972 geänderten Konvention über Internationale Ausstellungen vom 22. November 1928 nicht gebunden zu betrachten.
Rumänien hat darüber hinaus erklärt, daß nach seiner Ansicht Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Parteien betreffend die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens, die nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, in jedem Einzelfall nur mit Zustimmung aller streitenden Parteien einem Schiedsverfahren unterzogen werden können.
Die Vereinigten Staaten haben erklärt, daß sie, was Artikel 10 Absatz 2 anlangt, für die Einhaltung der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen bürgen, daß ihnen jedoch die amerikanische Gesetzgebung nicht gestattet, dafür zu bürgen, daß die von ihnen zur Veranstaltung von Ausstellungen zugelassenen juristischen Personen ihre Verpflichtungen erfüllen. Die Regierung der Vereinigten Staaten wird dessenungeachtet alles in ihrer Macht Stehende daransetzen, damit die Veranstalter sie erfüllen.