Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMUK § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMUK

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 424/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

11.04.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Benützung

Paragraph 6, (1) Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

  1. Absatz 2Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen in der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben benötigen.

Gesetzesnummer

10000701

Dokumentnummer

NOR12009900

Alte Dokumentnummer

N11980166460

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/424/P6/NOR12009900

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