Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMUK § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMUK

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 424/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

11.04.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Ermittlung

Paragraph 3, (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber. Er kann sich hiebei des Verarbeiters bedienen, soweit die Ermittlung automationsunterstützt durchgeführt werden kann.

  1. Absatz 2Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann. Die Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit der Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher Art festgestellt wurde.

Gesetzesnummer

10000701

Dokumentnummer

NOR12009897

Alte Dokumentnummer

N11980166430

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/424/P3/NOR12009897

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