Aufgabengebiete
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 2 genannten Aufgabengebiete bedeuten im Sinne dieser Verordnung:Paragraph 2, (1) Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Aufgabengebiete bedeuten im Sinne dieser Verordnung:
Schulwesen: Angelegenheiten des Schulwesens einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens;
Erziehungswesen: Angelegenheiten der Schülerheime einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schülerheime;
die Angelegenheiten der Kunst;
die Angelegenheiten der Volksbildung, des Sports und der außerschulischen Jugenderziehung;
5 die Angelegenheiten der schulischen, kulturellen und
kirchlichen Stiftungen und Fonds;
die Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes für die aktiven Bundesbediensteten sowie die Mitwirkung in Angelegenheiten des Dienstrechtes und der Erstellung der Dienstpostenpläne für Landeslehrer;
die Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen.
(2)Absatz 2Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
(3)Absatz 3Jedes automationsunterstützt zu vollziehende Aufgabengebiet ist so einzurichten, daß im Außenverhältnis, insbesondere für den Betroffenen, die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Auftraggebers gewahrt bleibt. Für die Durchführung von Zusendungen und Zustellungen kann sich der Auftraggeber des Verarbeiters bedienen, soweit dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist.
(4)Absatz 4Umfaßt ein Aufgabengebiet die Auszahlung von Geldleistungen, so endet dieses Aufgabengebiet und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die weitere Verwendung der Daten mit der Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr an eine Kreditunternehmung.
(5)Absatz 5Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden.