Bundesrecht konsolidiert

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Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Art. 9

Kurztitel

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 40/1980

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

27.01.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

19/15 Vertragsrecht

Text

Artikel 9

Annehmen des Textes

  1. Absatz einsDer Text eines Vertrags wird durch Zustimmung aller an seiner Abfassung beteiligten Staaten angenommen, soweit Absatz 2 nichts anderes vorsieht.
  2. Absatz 2Auf einer internationalen Konferenz wird der Text eines Vertrags mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Staaten angenommen, sofern sie nicht mit der gleichen Mehrheit die Anwendung einer anderen Regel beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10000684

Dokumentnummer

NOR12009589

Alte Dokumentnummer

N1198014702P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/40/A9/NOR12009589

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