Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
27.01.1980
Außerkrafttretensdatum
Index
19/15 Vertragsrecht
Text
Artikel 9
Annehmen des Textes
(1)Absatz einsDer Text eines Vertrags wird durch Zustimmung aller an seiner Abfassung beteiligten Staaten angenommen, soweit Absatz 2 nichts anderes vorsieht.
(2)Absatz 2Auf einer internationalen Konferenz wird der Text eines Vertrags mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Staaten angenommen, sofern sie nicht mit der gleichen Mehrheit die Anwendung einer anderen Regel beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009589
Alte Dokumentnummer
N1198014702P