Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 57
Inkrafttretensdatum
27.01.1980
Außerkrafttretensdatum
Index
19/15 Vertragsrecht
Text
Artikel 57
Suspendierung eines Vertrags auf Grund seiner Bestimmungen oder durch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien
Ein Vertrag kann gegenüber allen oder einzelnen Vertragsparteien suspendiert werden
nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen oder
jederzeit durch Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien nach Konsultierung der anderen Vertragsstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009637
Alte Dokumentnummer
N1198014750P