Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMGU § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMGU

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 397/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

2. Abschnitt

Grundsätze für die Ermittlung

Paragraph 7, (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem Auftraggeber im Rahmen seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Er kann sich hiebei des Verarbeiters bedienen, soweit die Ermittlung automationsunterstützt durchgeführt werden kann; dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zulässig.

  1. Absatz 2Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann. Die Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit der Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchen gleicher Art festgestellt wurde.

Gesetzesnummer

10000700

Dokumentnummer

NOR12009882

Alte Dokumentnummer

N11980166240

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/397/P7/NOR12009882

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