Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMGU § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMGU

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 397/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verfügung über Daten

Paragraph 4, (1) Die Verfügung über Daten steht grundsätzlich den auftraggebenden Stellen zu. Insbesondere ist dem Verarbeiter eine Verfügung über Daten, hinsichtlich derer er nicht selbst zugleich auftraggebende Stelle ist, nicht gestattet.

  1. Absatz 2Das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz hat das Verfügungsrecht über alle Daten für Zwecke der Leitung des inneren Dienstes, zur Sicherstellung eines einheitlichen und geregelten Geschäftsganges und zur Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
  2. Absatz 3Für die Verfügung über sensible Daten sind in den Betriebsordnungen zusätzliche Regelungen zu erlassen, um dem erhöhten Schutzbedürfnis derartiger Daten Rechnung zu tragen.

Gesetzesnummer

10000700

Dokumentnummer

NOR12009879

Alte Dokumentnummer

N11980166210

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/397/P4/NOR12009879

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