Angabe der Registernummer
§ 18. (1) Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf jedem Schriftstück anzugeben. Dies gilt nicht für die vom Datenverarbeitungsregister bekanntgegebene Bearbeitungsnummer.Paragraph 18, (1) Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf jedem Schriftstück anzugeben. Dies gilt nicht für die vom Datenverarbeitungsregister bekanntgegebene Bearbeitungsnummer.
(2)Absatz 2Bei Übermittlungen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer auf den Begleitpapieren anzugeben.
(3)Absatz 3Erfolgt eine Übermittlung oder eine Mitteilung an den Betroffenen im Namen mehrerer Auftraggeber, so ist lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber mit dem Zusatz "ua."
anzugeben.