Richtigstellung und Löschung
§ 17. (1) Richtigstellungen und Löschungen gemäß § 12 DSG hat die auftraggebende Stelle unter Anwendung des für den Zweck der Verarbeitung vorgesehenen Änderungsdienstes durchzuführen oder zu veranlassen.Paragraph 17, (1) Richtigstellungen und Löschungen gemäß Paragraph 12, DSG hat die auftraggebende Stelle unter Anwendung des für den Zweck der Verarbeitung vorgesehenen Änderungsdienstes durchzuführen oder zu veranlassen.
(2)Absatz 2Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.
(3)Absatz 3Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(4)Absatz 4Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken sowie zu Zwecken der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.