Grundsätze für die Übermittlung
§ 12. (1) Übermittlungen von Daten, die nicht bereits in einem genehmigten Datenverarbeitungsverfahren bzw. den dazu ergangenen Vorschriften vorgesehen sind, bedürfen der gesonderten Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz.Paragraph 12, (1) Übermittlungen von Daten, die nicht bereits in einem genehmigten Datenverarbeitungsverfahren bzw. den dazu ergangenen Vorschriften vorgesehen sind, bedürfen der gesonderten Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz.
(2)Absatz 2Ersuchen um Übermittlung von Daten sind erst dann dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz vorzulegen, wenn die Rechtsgrundlage sowie alle für die Beurteilung vom Standpunkt des Datenschutzes erforderlichen Angaben im Ersuchen enthalten sind. Dies gilt auch für Ersuchen im Rahmen der Amtshilfe.
(3)Absatz 3Zur Durchführung von Übermittlungen kann sich der Auftraggeber des Verarbeiters bedienen. Dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zulässig.
(4)Absatz 4Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung über die Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt nicht in den Fällen des § 14.Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung über die Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 14,