1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt hinsichtlich der beim Datenverarbeitungsregister registrierten Verarbeitungen für folgende im öffentlichen Bereich tätigen Auftraggeber: Paragraph eins, Diese Verordnung gilt hinsichtlich der beim Datenverarbeitungsregister registrierten Verarbeitungen für folgende im öffentlichen Bereich tätigen Auftraggeber:
das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz;
die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung.