Bundesrecht konsolidiert

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Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (Schweiz) Art. 8

Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 380/1980

Typ

Vertrag - Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 8

  1. Absatz einsDie Behörden der Vertragsstaaten erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über Fahrzeuge, Zulassungsbesitzer (Halter) und ihre obligatorische Haftpflichtversicherung. Private Personen und sonstige Rechtsträger können der Kraftfahrbehörde erster Instanz (der Straßenverkehrsbehörde), in deren Wirkungsbereich sie ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt beziehungsweise ihren Sitz haben, die Einholung einer derartigen Auskunft vom anderen Vertragsstaat beantragen, wenn sie ein rechtliches (zureichendes) Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen.
  2. Absatz 2Im Hinblick auf die Erteilung oder Entziehung einer LenkerberechtigungNächster Suchbegriff (eines Führerausweises) erteilen die Vertragsstaaten einander auf Ersuchen Auskunft über die Aufzeichnungen im Zentralnachweis für Vorheriger SuchbegriffLenkerberechtigungen einschließlich derer im Strafregister (in der Kontrolle der Maßnahmen einschließlich derer in den Strafregistern) betreffend eine bestimmte Person.
  3. Absatz 3Ersuchen gemäß den Absätzen 1 und 2 können nur von Behörden gestellt werden. Die Auskünfte, die die Behörden des einen Vertragsstaates erteilen, unterliegen im anderen Vertragsstaat den innerstaatlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit (das Amtsgeheimnis).

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014

Gesetzesnummer

10005475

Dokumentnummer

NOR12060487

Alte Dokumentnummer

N4198032220L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/380/A8/NOR12060487

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