Bundesrecht konsolidiert

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Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (Schweiz) Art. 10

Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 380/1980

Typ

Vertrag - Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 10

  1. Absatz einsErsuchen gemäß den Artikeln 2, 3, 5 und 8 Absatz 1 erster Satz sind schriftlich an die örtlich zuständige Kraftfahrbehörde erster Instanz (Straßenverkehrsbehörde) zu richten. Ist nicht bekannt, welche Behörde örtlich zuständig ist, so sind Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Landeshauptmann des betreffenden Bundeslandes zu richten.
  2. Absatz 2Die im Artikel 4 vorgesehenen Mitteilungen und Übersendungen erfolgen an die Behörde, die als letzte für das Fahrzeug einen Zulassungsschein (Fahrzeugausweis) ausgestellt hat.
  3. Absatz 3Die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Mitteilungen und Übersendungen erfolgen an die Behörde, die die betreffende Lenkerberechtigung (den betreffenden Führerausweis) erteilt hat.
  4. Absatz 4Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg die Bezeichnung und Anschrift der gemäß den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden sowie allfällige Änderungen mit.
  5. Absatz 5Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg die Bezeichnung und Anschrift der Behörden, an die die Ersuchen gemäß Artikel 8 Absatz 2 schriftlich zu richten sind, sowie allfällige Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014

Gesetzesnummer

10005475

Dokumentnummer

NOR12060489

Alte Dokumentnummer

N4198032222L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/380/A10/NOR12060489

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