Verarbeitung
§ 7. (1) Sofern nicht Dienstleistungen eines unter § 4 Abs. 1 DSG fallenden Verarbeiters in Anspruch genommen werden, sind Merkmale und Menge der einem Verarbeitungsvorgang zuzuführenden Daten und die Verarbeitungsregeln vom Auftraggeber im einzelnen festzulegen.Paragraph 7, (1) Sofern nicht Dienstleistungen eines unter Paragraph 4, Absatz eins, DSG fallenden Verarbeiters in Anspruch genommen werden, sind Merkmale und Menge der einem Verarbeitungsvorgang zuzuführenden Daten und die Verarbeitungsregeln vom Auftraggeber im einzelnen festzulegen.
(2)Absatz 2Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen des gemäß § 3 Abs. 1 hiezu berechtigten Bediensteten eingegeben werden. Diese Aufträge und die Aufzeichnungen über die Durchführungen sind zu überprüfen und aufzubewahren.Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hiezu berechtigten Bediensteten eingegeben werden. Diese Aufträge und die Aufzeichnungen über die Durchführungen sind zu überprüfen und aufzubewahren.
(3)Absatz 3Werden Dienstleistungen eines nicht unter § 4 Abs. 1 DSG fallenden Verarbeiters in Anspruch genommen, darf die Zurverfügungstellung der Daten und die Durchführung des Datenverkehrs nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Auftraggebers erfolgen. Bei periodisch wiederkehrenden Verarbeitungen können diese Aufträge durch einvernehmlich festgelegte Durchführungspläne ersetzt werden.Werden Dienstleistungen eines nicht unter Paragraph 4, Absatz eins, DSG fallenden Verarbeiters in Anspruch genommen, darf die Zurverfügungstellung der Daten und die Durchführung des Datenverkehrs nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Auftraggebers erfolgen. Bei periodisch wiederkehrenden Verarbeitungen können diese Aufträge durch einvernehmlich festgelegte Durchführungspläne ersetzt werden.
(4)Absatz 4Sollen die Daten zweier order mehrerer Auftraggeber gemeinsam verarbeitet werden, ist eine eindeutige Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten festzulegen.
(5)Absatz 5Vorbehaltlich der Regelung der Speicherung sind die Daten nach Durchführung der Verarbeitung unverzüglich zu löschen, es sei denn, daß im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Verarbeiter ihre Rückgabe auf Datenträgern vorgesehen ist. Ausdrucke und sonstige Aufzeichnungen sind zu vernichten.