2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN ÜBER EINZELNE VORGÄNGE DES DATENVERKEHRS
Ermittlung
§ 6. (1) Wird zur Ermittlung von Daten Rechts- oder Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Ersuchen in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 1 zu begründen.Paragraph 6, (1) Wird zur Ermittlung von Daten Rechts- oder Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Ersuchen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11, Absatz eins, zu begründen.
(2)Absatz 2Macht ein Bediensteter gegenüber einer Dienstbehörde im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz über seine persönlichen Verhältnisse, ohne gesetzlich hiezu verpflichtet zu sein, Angaben und sollen diese dem automationsunterstützten Datenverkehr zugeführt werden, so ist er auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, bevor es zur Ermittlung dieser Daten kommt.