Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMJ § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 370/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

20.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Schutzmaßnahmen

Paragraph 5, Der Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Daten vor unbefugter Verwendung und Weitergabe, vor unzulässiger Veränderung und Löschung sowie vor Verlust zu schützen. Diese Maßnahmen sind hinsichtlich einer etwaigen besonderen Schutzbedürftigkeit bestimmter Datenarten abzustufen. Ansonst ist Daten eines Aufgabengebietes bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren.

Gesetzesnummer

10000698

Dokumentnummer

NOR12009857

Alte Dokumentnummer

N11980165880

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/370/P5/NOR12009857

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