Schutzmaßnahmen
§ 5. Der Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Daten vor unbefugter Verwendung und Weitergabe, vor unzulässiger Veränderung und Löschung sowie vor Verlust zu schützen. Diese Maßnahmen sind hinsichtlich einer etwaigen besonderen Schutzbedürftigkeit bestimmter Datenarten abzustufen. Ansonst ist Daten eines Aufgabengebietes bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Paragraph 5, Der Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Daten vor unbefugter Verwendung und Weitergabe, vor unzulässiger Veränderung und Löschung sowie vor Verlust zu schützen. Diese Maßnahmen sind hinsichtlich einer etwaigen besonderen Schutzbedürftigkeit bestimmter Datenarten abzustufen. Ansonst ist Daten eines Aufgabengebietes bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren.