Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMJ § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 370/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

20.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Datengeheimnis

Paragraph 4, (1) Allen Bediensteten und sonstigen Personen, denen automationsunterstützt verarbeitete oder zu verarbeitende Daten auf Grund ihrer Beschäftigung beim oder für den Auftraggeber anvertraut werden oder zugänglich geworden sind, ist es - unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten - untersagt,

  1. Ziffer eins
    sich Daten unzuständigerweise oder unbefugt zu beschaffen;
  2. Ziffer 2
    Daten zu einem anderen Zweck zu verwenden, als zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben;
  3. Ziffer 3
    Daten aus den für die Verarbeitung bestimmten Räumen wegzubringen, soweit dies nicht der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben dient;
  4. Ziffer 4
    unbefugten Personen oder unzuständigen Stellen Daten mitzuteilen oder ihnen die Kenntnisnahme zu ermöglichen.
  1. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Personen sind zur Einhaltung dieser Verbote auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit (Verwendung, Zuteilung) oder ihres Dienstverhältnisses verpflichtet.
  2. Absatz 3Sofern die in Absatz eins, genannten Personen nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen und mit Leistungen im Bereich der automationsunterstützten Datenverarbeitung befaßt sind, ist dafür zu sorgen, daß sie sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Auftraggeber gegenüber schriftlich zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinn der Absatz eins und 2 verpflichten.

Gesetzesnummer

10000698

Dokumentnummer

NOR12009856

Alte Dokumentnummer

N11980165870

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/370/P4/NOR12009856

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