Verfügung über Daten
§ 3. (1) In allen Phasen des Datenverkehrs darf über Daten nur schriftlich und nur von jenen Bediensteten verfügt werden, die auf Grund der Organisationsvorschriften (Bundesministeriengesetz 1973, Gerichtsorganisationsrecht, Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz), der Geschäftseinteilung, der Geschäftsordnung, der Geschäftsverteilung und der Betriebsordnung sowie etwaiger besonderer Dienstanweisungen hiezu berechtigt sind.Paragraph 3, (1) In allen Phasen des Datenverkehrs darf über Daten nur schriftlich und nur von jenen Bediensteten verfügt werden, die auf Grund der Organisationsvorschriften (Bundesministeriengesetz 1973, Gerichtsorganisationsrecht, Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz), der Geschäftseinteilung, der Geschäftsordnung, der Geschäftsverteilung und der Betriebsordnung sowie etwaiger besonderer Dienstanweisungen hiezu berechtigt sind.
(2)Absatz 2Wird eine Aufgabe für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten verschiedener Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtung verarbeitet werden.