Ausnahmen
§ 21. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften des Bundes besondere Auskunftsrechte außerhalb des DSG festgelegt sind. Paragraph 21, Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften des Bundes besondere Auskunftsrechte außerhalb des DSG festgelegt sind.