Berechnung der Frist des § 11 Abs. 1 DSGBerechnung der Frist des Paragraph 11, Absatz eins, DSG
§ 20. Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzbetrages nachgewiesen ist. Paragraph 20, Die in Paragraph 11, Absatz eins, DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzbetrages nachgewiesen ist.