(2)Absatz 2Verarbeiter im Sinn des § 1 sind die im Abs. 1 genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten im Sinn des § 3 Z 6 DSG verrichten, im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.Verarbeiter im Sinn des Paragraph eins, sind die im Absatz eins, genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG verrichten, im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.