Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMJ § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 370/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

23.05.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2, (1) Auftraggeber im Sinn des Paragraph eins, sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:

  1. Ziffer eins
    das Bundesministerium für Justiz für
    1. Litera a
      die Personalverwaltung;
    2. Litera b
      die Haushaltsführung;
    3. Litera c
      die Angelegenheiten der Justizverwaltung im Rahmen der mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten Gerichtsverfahren;
    4. Litera d
      die Umstellung des Grundbuches auf automationsunterstützte Datenverarbeitung und hinsichtlich der Mitwirkung am Betrieb der umgestellten Grundbücher;
    5. Litera e
      die Datenerfassung und die Anonymisierung im Rahmen der automationsunterstützten Dokumentation der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs;
  2. Ziffer 2
    der Präsident des Obersten Gerichtshofs für die unter Ziffer eins, Litera a und b bezeichneten Aufgaben;
  3. Ziffer 3
    die Generalprokuratur für die unter Ziffer eins, Litera a, bezeichnete Aufgabe;
  4. Ziffer 4
    die Präsidenten der Oberlandesgerichte für die unter Ziffer eins, Litera a und b sowie im Unterhaltsvorschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1976,, bezeichneten Aufgaben;
  5. Ziffer 5
    die Oberstaatsanwaltschaften für die in Ziffer eins, Litera a, bezeichnete Aufgabe;
  6. Ziffer 6
    die Gerichte hinsichtlich der bei ihnen mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführenden Verfahren;
  7. Ziffer 7
    die Gerichte, deren Grundbücher auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellt werden, hinsichtlich der Mitwirkung an der Umstellung und für den Betrieb der umgestellten Grundbücher.
  1. Absatz 2Verarbeiter im Sinn des Paragraph eins, sind die im Absatz eins, genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG verrichten, im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.
  2. Absatz 3Für die Umstellung von Gerichtsverfahren auf automationsunterstützte Datenverarbeitung und für die umgestellten Gerichtsverfahren sind die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben des Auftraggebers, soweit es sich um Angelegenheiten der Justizverwaltung handelt, von der nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Justiz zuständigen Stelle wahrzunehmen. Die Betrauung von Organwaltern bei den Gerichten mit einzelnen dieser Aufgaben bleibt vorbehalten.
  3. Absatz 4Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten, die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufs Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.

Anmerkung

Die Änderung erfolgte hinsichtlich der automationsunterstützt
geführten Gerichtsverfahren.

Gesetzesnummer

10000698

Dokumentnummer

NOR12011668

Alte Dokumentnummer

N11986165850

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/370/P2/NOR12011668

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