Mitteilung des Kostenersatzbetrages
§ 19. (1) Dem Antragsteller ist der Betrag des für die Auskunftserteilung zu entrichtenden Kostenersatzes mitzuteilen.Paragraph 19, (1) Dem Antragsteller ist der Betrag des für die Auskunftserteilung zu entrichtenden Kostenersatzes mitzuteilen.
(2)Absatz 2Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 1 mitgeteilte Betrag nicht entrichtet wurde.Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Absatz eins, mitgeteilte Betrag nicht entrichtet wurde.