Befreiung von Kostenersätzen
§ 18. Die in § 17 angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten, wenn Paragraph 18, Die in Paragraph 17, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten, wenn
der Antragstellung nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet, oder
der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.