Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMJ § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 370/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

20.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Vertragliche Sicherstellung

Paragraph 16, (1) Verträge (Verwaltungsübereinkommen) gemäß Paragraph 13, Absatz 2, DSG (Datenschutzverträge) haben neben der Bedachtnahme auf die Vorschriften des DSG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen zumindest die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen sowie die je nach Art der Daten und der Aufgabenstellung allenfalls notwendigen besonderen Vorkehrungen zu enthalten. Ferner ist, soweit nicht Dienstleistungen eines unter Paragraph 4, Absatz eins, DSG fallenden Verarbeiters in Anspruch genommen werden, darauf zu achten, daß die folgenden Punkte vertraglich sichergestellt werden:

  1. Ziffer eins
    Der Verarbeiter darf Daten, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag übergeben oder sonst zugänglich geworden sind oder die sich aus der Verarbeitung ergeben haben, zu keinem anderen Zweck als dem der Erfüllung des Vertrages verwenden.
  2. Ziffer 2
    Alle Personen, die vom Verarbeiter im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung herangezogen werden und denen die in Ziffer eins, genannten Daten zugänglich werden können, haben sich gegenüber dem Verarbeiter in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz 3, schriftlich zur Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten.
  3. Ziffer 3
    Die Erfüllung der Ansprüche der Betroffenen nach den Paragraphen 11 und 12 DSG und die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der Datenschutzkommission und der Gerichte müssen gewahrt bleiben.
  4. Ziffer 4
    Der Auftraggeber kann, wenn er eine Rechtswidrigkeit zu besorgen hat, einzelne oder alle dem Verarbeiter übergebenen Daten zurücknehmen.
  5. Ziffer 5
    Dem Auftraggeber ist jederzeit der Zutritt zu den Räumen, in denen die Verarbeitung stattfindet, gestattet, um sich von der Einhaltung der vorstehend beschriebenen Regelung zu überzeugen.
  1. Absatz 2Fällt der Verarbeiter unter Paragraph 4, Absatz eins, DSG, kann dessen Betriebsordnung dem Datenschutzvertrag zugrunde gelegt werden, wobei je nach Art der Daten und der Aufgabenstellung etwaige Varianten (Kategorien) dieser Betriebsordnung festzulegen sind. Ferner ist zu vereinbaren, daß
    1. Ziffer eins
      der Auftraggeber im Bedarfsfall, insbesondere bei Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten, eine neue Einstufung vornehmen kann;
    2. Ziffer 2
      eine Änderung der Betriebsordnung, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegolten hat, gegenüber dem Auftraggeber nur wirksam wird, wenn dieser binnen einer zu bestimmenden Frist nach Bekanntgabe der beabsichtigten Änderung dagegen keinen Widerspruch erhoben hat.

Gesetzesnummer

10000698

Dokumentnummer

NOR12009868

Alte Dokumentnummer

N11980165990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/370/P16/NOR12009868

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