Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMJ
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
20.02.1981
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
3. ABSCHNITT
VERKEHR MIT DEN BETROFFENEN
Auskunftsverfahren
§ 13. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf nur auf Grund eines Identitätsnachweises erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.Paragraph 13, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf nur auf Grund eines Identitätsnachweises erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.
(2)Absatz 2Werden oder wurden Daten übermittelt, so sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger der übermittelten Daten bekanntzugeben. Handelt es sich um übermittlungen, die im Rahmen eines automationsunterstützten Verfahrens organisatorisch vorgesehen sind, oder verursacht die Feststellung der Empfänger übermittelter Daten im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Kosten oder einen nicht zumutbaren Arbeitsaufwand, so sind dem Betroffenen die auf Grund der Verfahrensorganisation bzw. der Sach- und Rechtslage für solche Übermittlungen in Betracht kommenden Empfänger mitzuteilen.
(3)Absatz 3Dem Betroffenen ist, unbeschadet der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften zustehenden Rechte, keine Auskunft über die Empfänger übermittelter Daten zu erteilen, wenn diese Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde und ein überwiegendes öffentliches Interesse die Geheimhaltung erfordert. In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht berührt.
Gesetzesnummer
10000698
Dokumentnummer
NOR12009865
Alte Dokumentnummer
N11980165960