Registernummer
§ 12. (1) Bei Übermittlungen im Sinn des § 3 Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf jedem Schriftstück anzugeben.Paragraph 12, (1) Bei Übermittlungen im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 8, DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf jedem Schriftstück anzugeben.
(2)Absatz 2Bei Übermittlungen im Sinn des § 3 Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist, soweit es sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt, die Registernummer auf den Begleitpapieren anzugeben.Bei Übermittlungen im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 8, DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist, soweit es sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt, die Registernummer auf den Begleitpapieren anzugeben.
(3)Absatz 3Erfolgte eine Übermittlung im Sinn des § 3 Z 8 DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen im Namen mehrerer Auftraggeber, so ist lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber mit dem Zusatz "ua." anzugeben.Erfolgte eine Übermittlung im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 8, DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen im Namen mehrerer Auftraggeber, so ist lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber mit dem Zusatz "ua." anzugeben.