Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMJ § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 370/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

20.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Registernummer

Paragraph 12, (1) Bei Übermittlungen im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 8, DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf jedem Schriftstück anzugeben.

  1. Absatz 2Bei Übermittlungen im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 8, DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist, soweit es sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt, die Registernummer auf den Begleitpapieren anzugeben.
  2. Absatz 3Erfolgte eine Übermittlung im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 8, DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen im Namen mehrerer Auftraggeber, so ist lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber mit dem Zusatz "ua." anzugeben.

Gesetzesnummer

10000698

Dokumentnummer

NOR12009864

Alte Dokumentnummer

N11980165950

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/370/P12/NOR12009864

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