(2)Absatz 2Im Auftrag ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag auf § 7 Abs. 2 DSG, ist festzuhalten, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Im Fall des § 7 Abs. 1 Z 3 DSG hat der für die Auftragserteilung zuständige Bedienstete zu prüfen, ob die zur Anonymisierung der Daten getroffenen Maßnahmen gewährleisten, daß der Betroffene nicht bestimmt werden kann.Im Auftrag ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des Paragraph 7, DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag auf Paragraph 7, Absatz 2, DSG, ist festzuhalten, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Im Fall des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, DSG hat der für die Auftragserteilung zuständige Bedienstete zu prüfen, ob die zur Anonymisierung der Daten getroffenen Maßnahmen gewährleisten, daß der Betroffene nicht bestimmt werden kann.