Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMJ § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 370/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Gegenstand der Verordnung

Paragraph eins, (1) Gegenstand dieser Verordnung sind die Grundsätze, nach denen personenbezogene Daten je nach ihrer Art unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz durch die zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz gehörigen Auftraggeber und Verarbeiter - soweit sie nicht für Zwecke der Strafrechtspflege tätig sind - ermittelt, verarbeitet, benützt und übermittelt werden.

  1. Absatz 2Die Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, DSG sind auch für diese Verordnung maßgeblich.

Gesetzesnummer

10000698

Dokumentnummer

NOR12009854

Alte Dokumentnummer

N11980165840

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/370/P1/NOR12009854

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