1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gegenstand der Verordnung
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind die Grundsätze, nach denen personenbezogene Daten je nach ihrer Art unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz durch die zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz gehörigen Auftraggeber und Verarbeiter - soweit sie nicht für Zwecke der Strafrechtspflege tätig sind - ermittelt, verarbeitet, benützt und übermittelt werden.Paragraph eins, (1) Gegenstand dieser Verordnung sind die Grundsätze, nach denen personenbezogene Daten je nach ihrer Art unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz durch die zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz gehörigen Auftraggeber und Verarbeiter - soweit sie nicht für Zwecke der Strafrechtspflege tätig sind - ermittelt, verarbeitet, benützt und übermittelt werden.
(2)Absatz 2Die Begriffsbestimmungen des § 3 DSG sind auch für diese Verordnung maßgeblich.Die Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, DSG sind auch für diese Verordnung maßgeblich.