Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMAA
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
20.08.1980
Außerkrafttretensdatum
31.01.1990
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 9. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 1 des DSG werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:Paragraph 9, (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, des DSG werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:
für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung;
für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Zweck der Verarbeitung.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten:Die in Absatz eins, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten:
wenn der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet oder
wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
(3)Absatz 3Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
(4)Absatz 4Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Absatz 3, mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(5)Absatz 5Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.Die in Paragraph 11, DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.
Gesetzesnummer
10000697
Dokumentnummer
NOR12009849
Alte Dokumentnummer
N11980165780