Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMAA § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMAA

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 369/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 49/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

20.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.1990

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 11, (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten sind auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtigzustellen oder zu löschen.

  1. Absatz 2Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
  2. Absatz 3Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.

Gesetzesnummer

10000697

Dokumentnummer

NOR12009851

Alte Dokumentnummer

N11980165800

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/369/P11/NOR12009851

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