Richtigstellung und Löschung
§ 11. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten sind auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtigzustellen oder zu löschen.Paragraph 11, (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten sind auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtigzustellen oder zu löschen.
(2)Absatz 2Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3)Absatz 3Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.