Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMAA
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
20.02.1981
Außerkrafttretensdatum
31.01.1990
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Richtigstellung und Löschung
§ 11. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten sind auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtigzustellen oder zu löschen.Paragraph 11, (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten sind auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtigzustellen oder zu löschen.
(2)Absatz 2Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3)Absatz 3Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.
Gesetzesnummer
10000697
Dokumentnummer
NOR12009851
Alte Dokumentnummer
N11980165800