§ 10. Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 sind auf Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften des Bundes besondere Auskunftsrechte außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt sind. Paragraph 10, Die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 sind auf Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften des Bundes besondere Auskunftsrechte außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt sind.