Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMWF § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMWF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 168/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

15.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.03.1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 5, (1) Der Auftraggeber hat, soweit ihm dies mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.

  1. Absatz 2Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen ist.

Gesetzesnummer

10000696

Dokumentnummer

NOR12009832

Alte Dokumentnummer

N11980165600

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/361/P5/NOR12009832

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