Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMWF § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMWF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 168/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.03.1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 2, (1) Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Aufgabengebiete bedeuten im Sinne dieser Verordnung:

  1. Ziffer eins
    Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung fällt;
  2. Ziffer 2
    die Vollziehung des Universitäts-Organisationsgesetzes;
  3. Ziffer 3
    die Vollziehung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes;
  4. Ziffer 4
    die Vollziehung des Bundesministeriengesetzes;
  5. Ziffer 5
    die Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen.
  1. Absatz 2Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
  2. Absatz 3Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden.

Gesetzesnummer

10000696

Dokumentnummer

NOR12009829

Alte Dokumentnummer

N11980165570

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/361/P2/NOR12009829

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