Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMV ausgenommen ÖPTV § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMV ausgenommen ÖPTV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 360/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 591/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

14.02.1981

Außerkrafttretensdatum

14.12.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Benützung

Paragraph 6, (1) Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

  1. Absatz 2Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen in der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben benötigen.

Gesetzesnummer

10000672

Dokumentnummer

NOR12009462

Alte Dokumentnummer

N1198010580R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/360/P6/NOR12009462

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