Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMV ausgenommen ÖPTV
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
14.02.1981
Außerkrafttretensdatum
14.12.1987
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 4. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach Maßgabe der vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, unbefugter Löschung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.Paragraph 4, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach Maßgabe der vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, unbefugter Löschung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.
(2)Absatz 2Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen eingegeben werden.
(3)Absatz 3Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder Verarbeiter durch entsprechende personelle Maßnahmen zu überwachen.
Schlagworte
Skartierung
Gesetzesnummer
10000672
Dokumentnummer
NOR12009460
Alte Dokumentnummer
N1198010578R