Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Datenschutzverordnung des BMV ausgenommen ÖPTV § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMV ausgenommen ÖPTV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 360/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 591/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

14.02.1981

Außerkrafttretensdatum

14.12.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 4, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach Maßgabe der vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, unbefugter Löschung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.

  1. Absatz 2Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen eingegeben werden.
  2. Absatz 3Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder Verarbeiter durch entsprechende personelle Maßnahmen zu überwachen.

Schlagworte

Skartierung

Gesetzesnummer

10000672

Dokumentnummer

NOR12009460

Alte Dokumentnummer

N1198010578R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/360/P4/NOR12009460

Navigation im Suchergebnis