Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMV ausgenommen ÖPTV
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
14.02.1981
Außerkrafttretensdatum
14.12.1987
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 2 genannten Aufgabengebiete bedeuten im Sinne dieser Verordnung:Paragraph 2, (1) Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Aufgabengebiete bedeuten im Sinne dieser Verordnung:
Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung;
die Vollziehung des Bezügegesetzes, soweit sie im Bundesministerium für Verkehr erfolgt;
die Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen;
die Aufgaben der im Bundesministerium für Verkehr zu erstellenden Statistiken.
(2)Absatz 2Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
(3)Absatz 3Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Nebenverrechnung
Gesetzesnummer
10000672
Dokumentnummer
NOR12009458
Alte Dokumentnummer
N1198010576R