Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMV ausgenommen ÖPTV § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMV ausgenommen ÖPTV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 360/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 591/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.02.1981

Außerkrafttretensdatum

14.12.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 2, (1) Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Aufgabengebiete bedeuten im Sinne dieser Verordnung:

  1. Ziffer eins
    Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung;
  2. Ziffer 2
    die Vollziehung des Bezügegesetzes, soweit sie im Bundesministerium für Verkehr erfolgt;
  3. Ziffer 3
    die Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen;
  4. Ziffer 4
    die Aufgaben der im Bundesministerium für Verkehr zu erstellenden Statistiken.
  1. Absatz 2Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
  2. Absatz 3Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Nebenverrechnung

Gesetzesnummer

10000672

Dokumentnummer

NOR12009458

Alte Dokumentnummer

N1198010576R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/360/P2/NOR12009458

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