Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Datenschutzverordnung des BMV ausgenommen ÖPTV § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMV ausgenommen ÖPTV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 360/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 591/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

14.02.1981

Außerkrafttretensdatum

14.12.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Geltungsbereich und Aufgabengebiete

Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Auftraggeber (Paragraph 3, Ziffer 3, DSG) im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, ausgenommen die Post- und Telegraphenverwaltung.

  1. Absatz 2Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
    1. Ziffer eins
      das Bundesministerium für Verkehr für die Personalverwaltung, für die Vollziehung des Bezügegesetzes, soweit sie im Bundesministerium für Verkehr erfolgt, sowie für die Haushaltsführung;
    2. Ziffer 2
      das Bundesamt für Zivilluftfahrt für die Haushaltsführung;
    3. Ziffer 3
      das Amt für Schiffahrt für die Haushaltsführung;
    4. Ziffer 4
      die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge für die Haushaltsführung.
  2. Absatz 3Verarbeiter im Sinne des Absatz eins, sind die im Absatz 2, genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.

Schlagworte

Anwendungsbereich

Gesetzesnummer

10000672

Dokumentnummer

NOR12009457

Alte Dokumentnummer

N1198010575R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/360/P1/NOR12009457

Navigation im Suchergebnis