3. ABSCHNITT
Auskunft
§ 14. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.Paragraph 14, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.
(2)Absatz 2In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden durch § 11 DSG nicht berührt.In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden durch Paragraph 11, DSG nicht berührt.