Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMsV § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMsV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 359/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 124/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.03.1981

Außerkrafttretensdatum

03.03.1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Übermittlung

Paragraph 13, (1) Übermittlungen von Daten, die nicht bereits in einem genehmigten Datenverarbeitungsverfahren bzw. den dazu ergangenen Vorschriften vorgesehen sind, bedürfen der gesonderten Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.

  1. Absatz 2Ersuchen um Übermittlung von Daten sind erst dann dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen, wenn die Rechtsgrundlage sowie alle für die Beurteilung vom Standpunkt des Datenschutzes erforderlichen Angaben im Ersuchen enthalten sind. Dies gilt auch für Ersuchen im Rahmen der Amtshilfe.
  2. Absatz 3Zur Durchführung von Übermittlungen kann sich der Auftraggeber des Verarbeiters bedienen. Dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zulässig.
  3. Absatz 4Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung über die Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 15,

Gesetzesnummer

10000695

Dokumentnummer

NOR12009820

Alte Dokumentnummer

N11980165470

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/359/P13/NOR12009820

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