§ 10. Umfaßt eine Verarbeitung die Auszahlung von Geldleistungen, so endet diese Verarbeitung und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers und des Verarbeiters für die weitere Verwendung von Daten mit der Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr an eine Kreditunternehmung. Paragraph 10, Umfaßt eine Verarbeitung die Auszahlung von Geldleistungen, so endet diese Verarbeitung und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers und des Verarbeiters für die weitere Verwendung von Daten mit der Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr an eine Kreditunternehmung.