1. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt hinsichtlich der beim Datenverarbeitungsregister registrierten Verarbeitungen für folgende im öffentlichen Bereich tätigen Auftraggeber: Paragraph eins, Diese Verordnung gilt hinsichtlich der beim Datenverarbeitungsregister registrierten Verarbeitungen für folgende im öffentlichen Bereich tätigen Auftraggeber:
das Bundesministerium für soziale Verwaltung;
die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter;
die Landesinvalidenämter.