Bundesrecht konsolidiert

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2. Datenschutzverordnung des BMI § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. Datenschutzverordnung des BMI

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 358/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.02.1981

Außerkrafttretensdatum

21.07.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 2, (1) Aufgabengebiete im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und Planstellenbewirtschaftung (Personalverwaltung),
  2. Ziffer 2
    Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen.
  1. Absatz 2Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
  2. Absatz 3Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden.

Gesetzesnummer

10000694

Dokumentnummer

NOR12009797

Alte Dokumentnummer

N11980165230

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/358/P2/NOR12009797

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