Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
2. Datenschutzverordnung des BMI
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
15.02.1981
Außerkrafttretensdatum
21.07.1987
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 2. (1) Aufgabengebiete im Sinne dieser Verordnung sind:Paragraph 2, (1) Aufgabengebiete im Sinne dieser Verordnung sind:
Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und Planstellenbewirtschaftung (Personalverwaltung),
Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen.
(2)Absatz 2Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
(3)Absatz 3Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden.
Gesetzesnummer
10000694
Dokumentnummer
NOR12009797
Alte Dokumentnummer
N11980165230